Antwort vom Obmann für Jagdliches Brauchtum, Kreisjägerschaft COE, Reinhard Elsbecker:

Hallo Werner.

Es werden die Signale der Wertungsgruppe C im LJV NRW verlangt.
Wir im Kreis Coesfeld haben den Fuchs als Pflicht Signal.
Im Anhang sende ich Dir die Gruppen und Bedingungen.
Bei 10 Teilnehmern können wir jederzeit eine Prüfung organisieren, das ist kein Problem.

Horrido u. Waidmannsheil  Reinhard


PRÜFUNGSORDNUNG

des Landesjagdverbandes NRW e.V. für Jagdhornbläser
zum Erwerb des Bläserhutabzeichens

1. Die Kreisjägerschaften des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. führen bei Bedarf
- nach Möglichkeit einmal im Jahr – eine Prüfung für Jagdhornbläser durch.
2. Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgehalten, die sich wie folgt
zusammensetzt:


a) dem Vorsitzenden der Kreisjägerschaft oder einem von ihm schriftlich
Bevollmächtigten,

b) dem Obmann für das jagdliche Brauchtum und das Jagdhornblasen der
Kreisjägerschaft,

c) dem Obmann für das jagdliche Brauchtum und das Jagdhornblasen – oder im
Verhinderungsfall einem zu bestimmenden Bläserkorpsleiter - einer anderen
Kreisjägerschaft.

3. Teilnahmeberechtigt an der Prüfung sind Personen, soweit sie Mitglied des
Landesjagdverbandes NRW sind.
4. Die zur Prüfung geforderten 5 Jagdsignale werden durch vorgegebene Lose aus folgender
Aufstellung gezogen:


1. Sammeln der Jäger 6. Treiber in den Kessel 11. Fuchs tot

2. Aufbruch zur Jagd 7. Aufhören zu schießen 12. Hase tot

3. Anblasen des Treibens 8. Jagd vorbei 13. Kaninchen tot

4. Aufmunterung zum Treiben 9. Sau tot 14. Flugwild tot

5. Treiben zurück 10. Reh tot


5. Die jeweils geforderten Signale sind von den Prüflingen im Einzelvortrag auf dem Fürst-Pless-
Horn (einhändig) in der offiziellen Fassung des DJV vorzutragen. Es ist ebenfalls gestattet, die
Prüfung auf dem Parforcehorn in B (Umschalthörner B- Es sind zugelassen) abzulegen. Dabei
ist die 1. Pless- Horn-Stimme zu blasen.
6. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Prüfling die geforderten Jagdsignale in einer für den
Jagdbetrieb ausreichenden Wiedergabe beherrscht. Als äußeres Zeichen der bestandenen
Prüfung werden das Bläserhutabzeichen und die dazugehörige Urkunde verliehen.
7. Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die Beurteilung der einzelnen
Prüflinge (bestanden / nicht bestanden) zu entnehmen ist. Die von der Prüfungskommission
unterschriebene Niederschrift ist bei der durchführenden Kreisjägerschaft 5 Jahre
aufzubewahren.

8. Der Obmann für das jagdliche Brauchtum und das Jagdhornblasen der jeweiligen
Kreisjägerschaft übernimmt die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der
Prüfung. Prüfungstermine sind mit dem Kreisjägerschafts-Vorsitzenden abzustimmen;
notwendige Unterlagen sind über die Kreisjägerschaft bei der Geschäftsstelle des
Landesjagdverbandes NRW rechtzeitig anzufordern.
9. Diese Prüfungsordnung (einschließlich) Prüfungsunterlagen ist vom Präsidium des
Landesjagdverbandes NRW im Einvernehmen mit dem Landesobmann in der Sitzung am
06.04.2016 beschlossen worden.


Dortmund, 06.04.2016

gez. Ralph Müller-Schallenberg gez. Josef Füchtenkord
(Präsident) (Landesobmann)

gez. Karl-Heinz Reinke

(Mitglied des Präsidiums)

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